VOB Teil B
§1 Art und Umfang der Leistung
1.Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang
durch den Vertrag bestimmt. Als Bestandteil des Vertrages gelten auch die
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen.
2.Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander:
a) die Leistungsbeschreibung,
b) die Besonderen Vertragsbedingungen,
c) etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
d) etwaige Zusätzliche Technische
Vertragsbedingungen,
e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
für Bauleistungen,
f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen.
3. Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem
Auftraggeber vorbehalten.
4. Nicht vereinbarte Leistungen, die zur Ausführung
der vertraglichen Leistung erforderlich werden, hat der Auftragnehmer auf
Verlangen des Auftraggebers mit auszuführen, außer wenn sein Betrieb auf
derartige Leistungen nicht eingerichtet ist. Andere Leistungen können dem
Auftragnehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden.
§ 2 Vergütung
1. Durch die vereinbarten Preise werden alle
Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen
Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen Vertragsbedingungen, den Zusätzlichen
Technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen
Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur
vertraglichen Leistung gehören.
2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen
Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn
keine andere Berechnungsart (z B. - durch Pauschalsumme, nach
Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist.
3. (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem
Einheitspreis erfaßten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v. H.
von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche
Einheitspreis.
(2) Für die über 10 v. H. hinausgehende
Überschreitung des Mengenansatzes -ist auf Verlangen ein neuer Preis unter
Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren.
(3) Bei einer über 10v. H. hinausgehenden
Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die
tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit
der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen
(Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des
Einheitspreises soll im wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch
Verteilung der Baustelleneinrichtungs- und Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen
Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird
entsprechend dem neuen Preis vergütet.
(4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfaßten
Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine
Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch
eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden.
4. Werden im Vertrag ausbedungene Leistungen des
Auftragnehmers vom Auftraggeber selbst übernommen (z.B. Lieferung von Bau-, Bauhilfs-
und Betriebsstoffen), so gilt, wenn nichts anderes vereinbart wird, § 8 Nr.1
Abs. 2 entsprechend.
5. Werden durch Änderung des Bauentwurfs oder andere
Anordnungen des Auftraggebers die Grundlagen des Preises für eine im Vertrag
vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung
der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der
Ausführung getroffen werden.
6. (1) Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene
Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung.
Er muß jedoch den Anspruch dem Auftraggeber ankündigen, bevor er mit der
Ausführung der Leistung beginnt.
(2) Die Vergütung bestimmt sich nach den Grundlagen
der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der
geforderten Leistung. Sie ist möglichst vor Beginn der Ausführung zu
vereinbaren.
7. (1) Ist als Vergütung der Leistung eine
Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch
die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich
ab, daß ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§ 242 BGB), so
ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder
Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den
Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Nummern 4, 5 und 6 bleiben
unberührt.
(2) Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt Absatz 1
auch für Pauschalsummen, die für Teile der Leistung vereinbart sind; Nummer 3
Absatz 4 bleibt unberührt.
8. (1) Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag
oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht
vergütet. Der Auftragnehmer hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen
Frist zu beseitigen; sonst kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet
außerdem für andere Schäden, die dem Auftraggeber hieraus entstehen, wenn die
Vorschriften des BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 if.) nichts
anderes ergeben.
(2) Eine Vergütung steht dem Auftragnehmer jedoch zu,
wenn der Auftraggeber solche Leistungen nachträglich anerkennt. Eine Vergütung
steht ihm auch zu, wenn die Leistungen für die Erfüllung des Vertrags notwendig
waren, dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen und ihm
unverzüglich angezeigt wurden.
9. (1) Verlangt der Auftraggeber Zeichnungen,
Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag,
besonders den Technischen Vertragsbedingungen oder der gewerblichen
Verkehrssitte, nicht zu beschaffen hat, so hat er sie zu vergüten.
(2) Läßt er vom Auftragnehmer nicht aufgestellte
technische Berechnungen durch den Auftragnehmer nachprüfen, so hat er die
Kosten zu tragen. 10. Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als
solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind (§ 15).
§3 Ausführungsunterlagen
1.Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem
Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.
2. Das Abstecken der Hauptachsen der baulichen
Anlagen, ebenso der Grenzen des Geländes, das dem Auftragnehmer zur Verfügung
gestellt wird, und das Schaffen der notwendigen Höhenfestpunkte in
unmittelbarer Nähe der baulichen Anlagen sind Sache des Auftraggebers.
3. Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten
Geländeaufnahmen und Abstekkungen und die übrigen für die Ausführung
übergebenen Unterlagen sind für den Auftragnehmer maßgebend. Jedoch hat er sie,
soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf etwaige
Unstimmigkeiten zu überprüfen und den Auftraggeber auf entdeckte oder vermutete
Mängel hinzuweisen.
4. Vor Beginn der Arbeiten ist, soweit notwendig, der
Zustand der Straßen und Geländeoberfläche, der Vorfluter und Vorflutleitungen,
ferner der baulichen Anlagen im Baubereich in einer Niederschrift festzuhalten,
die vom Auftraggeber und Auftragnehmer anzuerkennen ist.
5. Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von
Berechnungen oder andere Unterlagen, die der Auftragnehmer nach dem Vertrag,
besonders den Technischen Vertragsbedingungen, oder der gewerblichen
Verkehrssitte oder auf besonderes Verlangen des Auftraggebers (§ 2 Nr.9) zu
beschaffen hat, sind dem Auftraggeber nach Aufforderung rechtzeitig vorzulegen.
6. (1) Die in Nummer 5 genannten Unterlagen dürfen
ohne Genehmigung ihres Urhebers nicht veröffentlicht, vervielfältigt, geändert
oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
(2) An DV-Programmen hat der Auftraggeber das Recht
zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf
den festgelegten Geräten. Der Auftraggeber darf zum Zwecke der Datensicherung
zwei Kopien herstellen. Diese müssen alle ldentifikationsmerkmale enthalten.
Der Verbleib der Kopien ist auf Verlangen nachzuweisen.
(3) Der Auftragnehmer bleibt unbeschadet des
Nutzungsrechts des Auftraggebers zur Nutzung der Unterlagen und der
DV-Programme berechtigt.
§4 Ausführung
1. (1) Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung
der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der
verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich
rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse - z. B. nach dem Baurecht, dem
Straßenverkehrsrecht, dem Wasserrecht, dem Gewerberecht - herbeizuführen.
(2) Der Auftraggeber hat das Recht, die
vertragsgemäße Ausführung der Leistung zu überwachen. Hierzu hat er Zutritt zu
den Arbeitsplätzen, Werkstätten und Lagerräumen, wo die vertragliche Leistung
oder Teile von ihr hergestellt oder die hierfür bestimmten Stoffe und Bauteile
gelagert werden. Auf Verlangen sind ihm die Werkzeichnungen oder andere Ausführungsunterlagen
sowie die Ergebnisse von Güteprüfungen zur Einsicht vorzulegen und die
erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn hierdurch keine Geschäftsgeheimnisse
preisgegeben werden. Als Geschäftsgeheimnis bezeichnete Auskünfte und
Unterlagen hat er vertraulich zu behandeln.
(3) Der Auftraggeber ist befugt, unter Wahrung der
dem Auftragnehmer zustehenden Leistung (Nummer 2) Anordnungen zu treffen, die
zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung notwendig sind Die Anordnungen sind
grundsätzlich nur dem Auftragnehmer oder seinem für die Leitung der Ausführung
bestellten Vertreter zu erteilen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Dem
Auftraggeber ist mitzuteilen, wer jeweils als Vertreter des Auftragnehmers für
die Leitung der Ausführung bestellt ist.
(4) Hält der Auftragnehmer die Anordnungen des
Auftraggebers für unberechtigt oder unzweckmäßig, so hat er seine Bedenken
geltend zu machen, die Anordnungen jedoch auf Verlangen auszuführen, wenn nicht
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. Wenn dadurch eine
ungerechtfertigte Erschwerung verursacht wird, hat der Auftraggeber die
Mehrkosten zu tragen.
2. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung unter
eigener Verantwortung nach dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die
anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen
Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner
vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu
sorgen.
(2) Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen
und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern
allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen
und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln.
3. Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die
vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren),
gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen
die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich
– möglichst schon vor Beginn der Arbeiten - schriftlich mitzuteilen; der
Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen
verantwortlich.
4. Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes
vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung
zu überlassen:
a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der
Baustelle,
b) vorhandene Zufahrtswege und Anschlußgleise,
c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die
Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftragnehmer,
mehrere Auftragnehmer tragen sie anteilig.
5. Der Auftragnehmer hat die von ihm ausgeführten
Leistungen und die ihm für die Ausführung übergebenen Gegenstände bis zur
Abnahme vor Beschädigung und Diebstahl zu schützen. Auf Verlangen des
Auftraggebers hat er sie vor Winterschäden und Grundwasser zu schützen, ferner
Schnee und Eis zu beseitigen. Obliegt ihm die Verpflichtung nach Satz 2 nicht
schon nach dem Vertrag, so regelt sich die Vergütung nach § 2 Nr.6.
6. Stoffe oder Bauteile, die dem Vertrag oder den
Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des Auftraggebers innerhalb einer
von ihm bestimmten Frist von der Baustelle zu entfernen. Geschieht es nicht, so
können sie auf Kosten des Auftragnehmers entfernt oder für seine Rechnung
veräußert werden.
7. Leistungen, die schon während der Ausführung als
mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene
Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Hat der Auftragnehmer den Mangel oder die
Vertragswidrigkeit zu vertreten, so hat er auch den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels
nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung
des Mangels setzen und erklären, daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist
den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3).
8. (1) Der Auftragnehmer hat die Leistung im eigenen
Betrieb auszuführen. Mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers darf er sie
an Nachunternehmer übertragen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei
Leistungen, auf die der Betrieb des Auftragnehmers nicht eingerichtet ist.
(2) Der Auftragnehmer hat bei der Weitervergabe von
Bauleistungen an Nachunternehmer die Verdingungsordnung für Bauleistungen
zugrunde zu legen.
(3) Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem
Auftraggeber auf Verlangen bekanntzugeben.
9.Werden bei Ausführungder Leistung auf einem
Grundstück Gegenstände von Altertums-, Kunst- oder wissenschaftlichem Wert
entdeckt, so hat der Auftragnehmer vor jedem weiteren Aufdecken oder Ändern dem
Auftraggeber den Fund anzuzeigen und ihm die Gegenstände nach näherer Weisung
abzuliefern. Die Vergütung etwaiger Mehrkosten regelt sich nach § 2 Nr.6. Die
Rechte des Entdeckers (§ 984 BGB) hat der Auftraggeber.
§5 Ausführungsfristen
1. Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen
(Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem
Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn
dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist.
2. Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist
vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft
über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Auftragnehmer hat innerhalb
von 12 Werktagen nach Aufforderung zu beginnen. Der Beginn der Ausführung ist
dem Auftraggeber anzuzeigen.
3. Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder
Bauteile so unzureichend sind, daß die Ausführungsfristen offenbar nicht
eingehalten werden können, muß der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich
Abhilfe schaffen.
4. Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der
Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug oder kommt er der in Nummer 3
erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber bei
Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz nach § 6 Nr.6 verlangen oder dem
Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären,
daß er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe (§ 8 Nr.3).
§6 Behinderung und Unterbrechung der
Ausführung
1. Glaubt sich der Auftragnehmer in der
ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem
Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterläßt er die Anzeige, so
hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem
Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt
waren.
2. (1) Ausführungsfristen werden verlängert, soweit
die Behinderung verursacht ist:
a) durch einen vom Auftraggeber zu vertretenden
Umstand,
b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung
der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in
einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb,
c) durch höhere Gewalt oder andere für den
Auftragnehmer unabwendbare Umstände.
(2) Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit,
mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden mußte, gelten
nicht als Behinderung.
3. Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm
billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu
ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und
unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu
benachrichtigen.
4. Die Fristverlängerung wird berechnet nach der
Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten
und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
5. Wird die Ausführung für voraussichtlich längere
Dauer unterbro6hen, ohne daß die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die
ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die
Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den
Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind.
6. Sind die hindernden Umstände von einem
Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des
nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 7. Dauert eine Unterbrechung länger als 3
Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich
kündigen. Die Abrechnung regelt sich nach Nummern 5 und 6; wenn der
Auftragnehmer die Unterbrechung nicht zu vertreten hat, sind auch die Kosten
der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die
bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.
§7 Verteilung der Gefahr
1. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung
vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere unabwendbare
vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so
hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche nach § 6 Nr.5;
für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.
2. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören alle mit der baulichen Anlage unmittelbar verbundenen, in ihre Substanz
eingegangenen Leistungen, unabhängig von deren Fertigstellungsgrad.
3. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten Leistung
gehören nicht die noch nicht eingebauten Stoffe und Bauteile sowie die
Baustelleneinrichtung und Absteckungen. Zu der ganz oder teilweise ausgeführten
Leistung gehören ebenfalls nicht Baubehelfe, z.B. Gerüste, auch wenn diese als
Besondere Leistung oder selbständig vergeben sind.
§8 Kündigung durch den Auftraggeber
1. (1) Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der
Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.
(2) Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung
zu. Er muß sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags
an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und
seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 649 BGB).
2. (1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen,
wenn der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt, das Vergleichsverfahren
beantragt oder in Konkurs gerät.
(2) Die ausgeführten Leistungen sind nach § 6 Nr.5
abzurechnen. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Nichterfüllung des
Restes verlangen.
1.(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag kündigen, wenn
in den Fällen des § 4 Nr.7 und des § 5 Nr.4 die gesetzte Frist fruchtlos
abgelaufen ist (Entziehung des Auftrags). Die Entziehung des Auftrags kann auf
einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt
werden.
(2) Nach der Entziehung des Auftrags ist der
Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zu Lasten
des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, doch bleiben seine
Ansprüche auf Ersatz des etwa entstehenden weiteren Schadens bestehen. Er ist
auch berechtigt, auf die weitere Ausführung zu verzichten und Schadenersatz
wegen Nichterfüllung zu verlangen, wenn die Ausführung aus den Gründen, die zur
Entziehung des Auftrags geführt haben, für ihn kein Interesse mehr hat.
(3) Für die Weiterführung der Arbeiten kann der
Auftraggeber Geräte, Gerüste auf der Baustelle vorhandene andere Einrichtungen
und angelieferte Stoffe und Bauteile gegen angemessene Vergütung in Anspruch
nehmen.
(4) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine
Aufstellung über die entstandenen Mehrkosten und über seine anderen Ansprüche
spätestens binnen 12 Werktagen nach Abrechnung mit dem Dritten zuzusenden.
4. Der Auftraggeber kann den Auftrag entziehen, wenn
der Auftragnehmer aus Anlaß der Vergabe eine Abrede getroffen hatte, die eine
unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Kündigung ist innerhalb von
12 Werktagen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes auszusprechen. Die Nummer
3 gilt entsprechend.
5. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären,
6. Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von
ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat
unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen
vorzulegen. 7. Eine wegen Verzugs verwirkte, nach Zeit bemessene Vertragsstrafe
kann nur für die Zeit bis zum Tag der Kündigung des Vertrags gefordert werden.
§9 Kündigung durch den Auftragnehmer
1.Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen:
a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung
unterläßt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung
auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB),
b) wenn der Auftraggeber eine fällige Zahlung nicht
leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät.
2. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist
erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine
angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, daß er nach
fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde.
3. Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen
abzurechnen. Außer dem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene
Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des
Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 10 Haftung der Vertragsparteien
1. Die Vertragsparteien haften einander für eigenes
Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der
Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§
276, 278 BGB).
2. (1) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der
Leistung ein Schaden, für den auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen
beide Vertragsparteien haften, so gelten für den Ausgleich zwischen den
Vertragsparteien die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen, soweit im
Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. Soweit der Schaden des Dritten nur
die Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber in dieser Form angeordnet
hat, trägt er den Schaden allein, wenn ihn der Auftragnehmer auf die mit der
angeordneten Ausführung verbundene Gefahr nach § 4 Nr.3 hingewiesen hat.
(2) Der Auftragnehmer trägt den Schaden allein,
soweit er ihn durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat
oder innerhalb der von der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten
Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche
Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum
Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können.
3. Ist der Auftragnehmer einem Dritten nach §§ 823
ff. BGB zu Schadenersatz verpflichtet wegen unbefugten Betretens oder
Beschädigung angrenzender Grundstücke, wegen Entnahme oder Auflagerung von
Boden oder anderen Gegenständen außerhalb der vom Auftraggeber dazu
angewiesenen Flächen oder wegen der Folgen eigenmächtiger Versperrung von Wegen
oder Wasserläufen, so trägt er im Verhältnis zum Auftraggeber den Schaden
allein.
4. Für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte
haftet im Verhältnis der Vertragsparteien zueinander der Auftragnehmer allein,
wenn er selbst das geschützte Verfahren oder die Verwendung geschützter
Gegenstände angeboten oder wenn der Auftraggeber die Verwendung vorgeschrieben
und auf das Schutzrecht hingewiesen hat.
5. Ist eine Vertragspartei gegenüber der anderen nach
Nummern 2,3 oder 4 von der Ausgleichspflicht befreit, so gilt diese Befreiung
auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, wenn sie
nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben.
6. Soweit eine Vertragspartei von dem Dritten für
einen Schaden in Anspruch genommen wird, den nach Nummern 2,3 oder 4 die andere
Vertragspartei zu tragen hat, kann sie verlangen, daß ihre Vertragspartei sie
von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten befreit. Sie darf den Anspruch
des Dritten nicht anerkennen oder befriedigen, ohne der anderen Vertragspartei
vorher Gelegenheit zur Äußerung gegeben zu haben.
§ 11 Vertragsstrafe
1. Wenn Vertragsstrafen vereinbart sind, gelten die
§§ 339 bis 345 BGB.
2. Ist die Vertragsstrafe für den Fall vereinbart,
daß der Auftragnehmer nicht in der vorgesehenen Frist erfüllt, so wird sie
fällig, wenn der Auftragnehmer in Verzug gerät.
3. Ist die Vertragsstrafe nach Tagen bemessen, so
zählen nur Werktage; ist sie nach Wochen bemessen, so wird jeder Werktag
angefangener Wochen als 1/6 Woche gerechnet.
4. Hat der Auftraggeber die Leistung abgenommen, so
kann er die Strafe nur verlangen, wenn er dies bei der Abnahme vorbehalten hat.
§ 12 Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung
- gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die
Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen
durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Besonders abzunehmen sind auf Verlangen:
a) in sich abgeschlossene Teile der Leistung,
b) andere Teile der Leistung, wenn sie durch die
weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur
Beseitigung verweigert werden.
4. (1). Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden,
wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen
Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung
schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen
bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige
Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
(2) Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des
Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der
Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der
Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5. (1) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die
Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher
Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
(2) Hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil
der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6
Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der
Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen
Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2
bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen. 6.Mit der Abnahme geht die Gefahr
auf den Auftraggeber über, soweit er sie nicht schon nach § 7 trägt.
§ 13 Mängelansprüche
1. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zu Zeit der Abnahme
frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkanten Regeln der Technik entspricht.Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,
a) wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte,
sonst
b) für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftraggeber nach Art der Leistung erwarten kann.
2. Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften
der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als
bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach
Vertragsabschluß als solche anerkannt sind.
3. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die
Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von
diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die
Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht.
4. (1) Ist für die Gewährleistung keine Verjährungsfrist
im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke
4 Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teile
von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend vom Satz (1) beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.
(2) Bei maschinellen und elektronischen Anlagen oder Teilen davon bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat,
beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Absatz(1) 2 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.
Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten
Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der
Teilabnahme (§ 12 Nr. 2a).
5.(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle
während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die auf vertragswidrige
Leistung zurückzuführen sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der
Auftraggeber vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt. Der Anspruch auf
Beseitigung der gerügten Mängel verjährt in 2 Jahren, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor
Ablauf der Regelfristen nach Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist. Nach Abnahme der Mängelbeseitigungsleistung
beginnt für diese Leistungeneine Verjährungsfrist von 2 Jahren neu,
die jedoch nicht vor Ablauf der Regelfristen nach Nr. 4 oder der an ihrer Stelle vereinbarten Frist endet.
(2) Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur
Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht
nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen
lassen.
6.Ist die Beseitigung des Mangels unmöglich oder
würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb
vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber Minderung der Vergütung
verlangen (§ 638 BGB). Der Auftraggeber kann ausnahmsweise auch
dann Minderung der Vergütung verlangen, wenn die Beseitigung des Mangels für
ihn unzumutbar ist.
7. (1) Ist ein wesentlicher Mangel, der die
Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt, auf ein Verschulden des
Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen zurückzuführen, so ist der
Auftragnehmer außerdem verpflichtet, dem Auftraggeber den Schaden an der
baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung, Instandhaltung oder
Änderung die Leistung dient.
(2) Den darüber hinausgehenden Schaden hat er nur
dann zu ersetzen:
a) wenn der Mangel auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht,
b) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die
anerkannten Regeln der Technik beruht,
c) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich
zugesicherten Eigenschaft besteht oder
d) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch
Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder innerhalb der von
der Versicherungsaufsichtsbehörde genehmigten Allgemeinen Versicherungsbedingungen
zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien
und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen
Versicherer hätte decken
können.
(3) Abweichend von Nummer 4 gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen, soweit sich der Auftragnehmer nach Absatz 2 durch
Versicherung geschützt hat oder hätte schützen können oder soweit ein
besonderer Versicherungsschutz vereinbart ist. (4) Eine Einschränkung oder
Erweiterung der Haftung kann in begründeten Sonderfällen vereinbart werden.
§ 14 Abrechnung
1. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar
abzurechnen. Er hat die Rechnungen übersichtlich aufzustellen und dabei die
Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen
enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der
Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind
beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung
besonders kenntlich zu machen; sie sind auf Verlangen getrennt abzurechnen.
2. Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen
sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen.
Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den
anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei
Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer
rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
3. Die Schlußrechnung muß bei Leistungen mit einer
vertraglichen Ausführungsfrist von höchstens 3 Monaten spätestens 12 Werktage
nach Fertigstellung eingereicht werden, wenn nichts anderes vereinbart ist;
diese Frist wird um je 6 Werktage für je weitere 3 Monate Ausführungsfrist
verlängert.
4. Reicht der Auftragnehmer eine prüfbare Rechnung
nicht ein, obwohl ihm der Auftraggeber dafür eine angemessene Frist gesetzt
hat, so kann sie der Auftraggeber selbst auf Kosten des Auftragnehmers
aufstellen.
§ 15 Stundenlohnarbeiten
1. (1) Stundenlohnarbeiten werden nach den
vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.
(2) Soweit
für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die
ortsübliche Vergütung. Ist diese nicht zu ermitteln, so werden die Aufwendungen
des Auftragnehmers für Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle, Lohn- und
Gehaltsnebenkosten der Baustelle, Stoffkosten der Baustelle, Kosten der
Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen der Baustelle,
Fracht-, Fuhr- und Ladekosten, Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten, die bei
wirtschaftlicher Betriebsführung entstehen, mit angemessenen Zuschlägen für
Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich Allgemeinem Unternehmerwagnis)
zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
2. Verlangt der Auftraggeber, daß die
Stundenlohnarbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson
beaufsichtigt werden, oder ist die Aufsicht nach den einschlägigen
Unfallverhütungsvorschriften notwendig, so gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Dem Auftraggeber ist die Ausführung von
Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Über die geleisteten Arbeitsstunden
und den dabei erforderlichen, besonders zu vergütenden Aufwand für den
Verbrauch von Stoffen, für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und
maschinellen Anlagen, für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige
Sonderkosten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach der
Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen (Stundenlohnzettel)
einzureichen. Der Auftraggeber hat die von ihm bescheinigten Stundenlohnzettel
unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang,
zurückzugeben. Dabei kann er Einwendungen auf den Stundenlohnzetteln oder
gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene
Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
4. Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluß
der Stundenlohnarbeiten, längstens jedoch in Abständen von 4 Wochen,
einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16. 5. Wenn Stundenlohnarbeiten zwar
vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels
rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so kann der
Auftraggeber verlangen, daß für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine
Vergütung vereinbart wird, die nach Maßgabe von Nummer 1 Absatz 2 für einen
wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit und Verbrauch von Stoffen,
für Vorhaltung von Einrichtungen, Geräten, Maschinen und maschinellen Anlagen,
für Frachten, Fuhr- und Ladeleistungen sowie etwaige Sonderkosten ermittelt
wird.
§ 16 Zahlung
1. (1) Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des
Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des
ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrags in möglichst kurzen
Zeitabständen zu gewähren. Die Leistungen sind durch eine prüfbare Aufstellung
nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen
ermöglichen muß. Als Leistungen gelten hierbei auch die für die geforderte
Leistung eigens angefertigten und bereitgestellten Bauteile sowie die auf der
Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile, wenn dem Auftraggeber nach seiner
Wahl das Eigentum an ihnen übertragen ist oder entsprechende Sicherheit gegeben
wird.
(2) Gegenforderungen können einbehalten werden.
Andere Einbehalte sind nur in den im Vertrag und in den gesetzlichen
Bestimmungen vorgesehenen Fällen zulässig.
(3) Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach
Zugang der Aufstellung zu leisten.
(4) Die Abschlagszahlungen sind ohne Einfluß auf die
Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers; sie gelten nicht als Abnahme von
Teilen der Leistung.
2. (1) Vorauszahlungen können auch nach
Vertragsabschluß vereinbart werden; hierfür ist auf Verlangen des Auftraggebers
ausreichende Sicherheit zu leisten. Diese Vorauszahlungen sind, sofern nichts
anderes vereinbart wird, mit 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen.
(2) Vorauszahlungen sind auf die nächstfälligen
Zahlungen anzurechnen, soweit damit Leistungen abzugelten sind, für welche die
Vorauszahlungen gewährt worden sind.
3. (1) Die Schlußzahlung ist alsbald nach Prüfung und
Feststellung der vom Auftragnehmer vorgelegten Schlußrechnung zu leisten,
spätestens innerhalb von 2 Monaten nach Zugang. Die Prüfung der Schlußrechnung
ist nach Möglichkeit zu beschleunigen. Verzögert sie sich, so ist das
unbestrittene Guthaben als Abschlagszahlung sofort zu zahlen.
(2) Die vorbehaltlose Annahme der Schlußzahlung
schließt Nachforderungen aus, wenn der Auftragnehmer über die Schlußzahlung
schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen wurde.
(3) Einer Schlußzahlung steht es gleich, wenn der
Auftraggeber unter Hinweis auf geleistete Zahlungen weitere Zahlungen endgültig
und schriftlich ablehnt.
(4) Auch früher gestellte, aber unerledigte
Forderungen werden ausgeschlossen, wenn sie nicht nochmals vorbehalten werden.
(5) Ein Vorbehalt ist innerhalb von 24 Werktagen nach
Zugang der Mitteilung nach Absätzen 2 und 3 über die Schlußzahlung zu erklären.
Er wird hinfällig, wenn nicht innerhalb von weiteren 24 Werktagen eine prüfbare
Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht
möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
(6) Die Ausschlußfristen gelten nicht für ein
Verlangen nach Richtigstellung der Schlußrechnung und -zahlung wegen Aufmaß -,
Rechen- und Übertragungsfehlern.
4. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können
nach Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen
endgültig festgestellt und bezahlt werden.
5. (1) Alle Zahlungen sind aufs äußerste zu
beschleunigen.
(2) Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.
(3) Zahlt der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so
kann ihm der Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist setzen. Zahlt er auch
innerhalb der Nachfrist nicht, so hat der Auftragnehmer vom Ende der Nachfrist
an Anspruch auf Zinsen in Höhe von 1 v. H. über dem Lombardsatz der Deutschen
Bundesbank, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Außerdem darf
er die Arbeiten bis zur Zahlung einstellen. 6. Der Auftraggeber ist berechtigt,
zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus Nummern 1 bis 5 Zahlungen an Gläubiger
des Auftragnehmers zu leisten, soweit sie an der Ausführung der vertraglichen
Leistung des Auftragnehmers aufgrund eines mit diesem abgeschlossenen Dienst-
oder Werkvertrags beteiligt sind und der Auftragnehmer in Zahlungsverzug
gekommen ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich auf Verlangen des
Auftraggebers innerhalb einer von diesem gesetzten Frist darüber zu erklären,
ob und inwieweit er die Forderungen seiner Gläubiger anerkennt; wird diese
Erklärung nicht rechtzeitig abgegeben, so gelten die Forderungen als anerkannt
und der Zahlungsverzug als bestätigt.
§ 17 Sicherheitsleistung
1. (1) Wenn Sicherheitsleistung vereinbart ist,
gelten die §§ 232 bis 240 BGB, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts
anderes ergibt.
(2) Die Sicherheit dient dazu, die vertragsgemäße
Ausführung der Leistung und die Gewährleistung
sicherzustellen.
2. Wenn im Vertrag nichts anderes vereinbart ist,
kann Sicherheit durch Einbehalt oder Hinterlegung von Geld oder durch
Bürgschaft eines in den Europäischen Gemeinschaften zugelassenen
Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
3. Der Auftragnehmer hat die Wahl unter den
verschiedenen Arten der Sicherheit; er kann eine Sicherheit durch eine andere
ersetzen.
4. Bei Sicherheitsleistung durch Bürgschaft ist
Voraussetzung, daß der Auftraggeber den Bürgen als tauglich anerkannt hat. Die
Bürgschaftserklärung ist schriftlich unter Verzicht auf die Einrede der
Vorausklage abzugeben (§ 771 BGB); sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt
und muß nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.
5. Wird Sicherheit durch Hinterlegung von Geld
geleistet, so hat der Auftragnehmer den Betrag bei einem zu vereinbarenden
Geldinstitut auf ein Sperrkonto einzuzahlen, über das beide Parteien nur
gemeinsam verfügen können. Etwaige Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
6. (1) Soll der Auftraggeber vereinbarungsgemäß die
Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, so darf er jeweils
die Zahlung um höchstens 10 v. H. kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme
erreicht ist. Den jeweils einbehaltenen Betrag hat er dem Auftragnehmer
mitzuteilen und binnen 18 Werktagen nach dieser Mitteilung auf Sperrkonto bei
dem vereinbarten Geldinstitut einzuzahlen. Gleichzeitig muß er veranlassen, daß
dieses Geldinstitut den Auftragnehmer von der Einzahlung des Sicherheitsbetrags
benachrichtigt. Nr 5 gilt entsprechend.
(2) Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen ist es
zulässig, daß der Auftraggeber den einbehaltenen Sicherheitsbetrag erst bei der
Schlußzahlung auf Sperrkonto einzahlt.
(3) Zahlt der Auftraggeber den einbehaltenen Betrag
nicht rechtzeitig ein, so kann ihm der Auftragnehmer hierfür eine angemessene
Nachfrist setzen. Läßt der Auftraggeber auch diese verstreichen, so kann der
Auftragnehmer die sofortige Auszahlung des einbehaltenen Betrags verlangen und
braucht dann keine Sicherheit mehr zu leisten.
(4) Öffentliche Auftraggeber sind berechtigt, den als
Sicherheit einbehaltenen Betrag auf eigenes Verwahrgeldkonto zu nehmen; der
Betrag wird nicht verzinst.
7. Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18
Werktagen nach Vertragsabschluß zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Soweit er diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, ist der Auftraggeber berechtigt,
vom Guthaben des Auftragnehmers einen Betrag in Höhe der vereinbarten
Sicherheit einzubehalten. Im übrigen gelten Nummern 5 und 6 außer Absatz 1 Satz
1 entsprechend. 8. Der Auftraggeber hat eine nicht verwertete Sicherheit zum
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die
Gewährleistung, zurückzugeben. Soweit jedoch zu dieser Zeit seine Ansprüche
noch nicht erfüllt sind, darf er einen entsprechenden Teil der Sicherheit
zurückhalten.
§ 18 Streitigkeiten
1. Liegen die Voraussetzungen für eine
Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozeßordnung vor, richtet sich der
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die
Prozeßvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart
ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
2. Entstehen bei Verträgen mit Behörden
Meinungsverschiedenheiten, so soll der Auftragnehmer zunächst die der
auftraggebenden Stelle unmittelbar vorgesetzte Stelle anrufen. Diese soll dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur mündlichen Aussprache geben und ihn möglichst
innerhalb von 2 Monaten nach der Anrufung schriftlich bescheiden und dabei auf
die Rechtsfolgen des Satzes 3 hinweisen. Die Entscheidung gilt als anerkannt,
wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb von 2 Monaten nach Eingang des
Bescheides schriftlich Einspruch beim Auftraggeber erhebt und dieser ihn auf
die Ausschlußfrist hingewiesen hat.
3. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Eigenschaft
von Stoffen und Bauteilen, für die allgemeingültige Prüfungsverfahren bestehen,
und über die Zulässigkeit oder Zuverlässigkeit der bei der Prüfung verwendeten
Maschinen oder angewendeten Prüfungsverfahren kann jede Vertragspartei nach
vorheriger Benachrichtigung der anderen Vertragspartei die materialtechnische
Untersuchung durch eine staatliche oder staatlich anerkannte
Materialprüfungsstelle vornehmen lassen; deren Feststellungen sind verbindlich.
Die Kosten trägt der unterliegende Teil.
4. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht,
die Arbeiten einzustellen.